Wer mit seinem Partner gemeinsam ein Haus erwirbt oder eine Immobilie baut, der plant selbstverständlich für die nächsten Jahre und Jahrzehnte. Dabei geht man selten davon aus, dass die Ehe vielleicht in einigen Jahren oder Jahrzehnten nicht mehr existieren wird.
Trotzdem kommt es in der Praxis häufig vor, dass sich Ehepaare scheiden lassen, die gemeinsam ein Haus besitzen. In diesem Fall stellt sich unter anderem die Frage, was eigentlich bei einer Scheidung mit dem Hauskredit passiert.
Wer muss die Raten nach der Scheidung an die Bank zahlen?
Wenn eine Scheidung vollzogen wurde und ein gemeinsames Haus existiert, beschäftigt die betroffenen Ex-Partner vor allem bezüglich der Immobilienfinanzierung eine Frage: Wer muss zukünftig die Raten an die Bank zahlen?
Diese Frage mag zwar komplex klingen, ist allerdings doch relativ einfach zu beantworten. Zahlungspflichtig ist gegenüber der Bank nämlich nur derjenige, der seine Unterschrift unter den Darlehensvertrag gesetzt hat.
Sind dies beide Partner bzw. Ex-Partner, hat die Bank das Recht, sich auszusuchen, an wen sie die Forderung der offenen Raten stellt. Hat allerdings nur ein Ex-Partner den Kreditvertrag unterschrieben, ist er – zumindest im Außenverhältnis gegenüber der Bank – auch der alleinige Verpflichtete.
Für die Bank spielt es also keine Rolle, ob die Ehepartner noch zusammenleben, geschieden sind oder ein Partner schon seit geraumer Zeit woanders wohnt.
Was ist, wenn beide Partner den Vertrag unterschrieben haben?
Deutlich anders stellt sich die Situation natürlich unter der Voraussetzung dar, dass während der Ehe beide Partner den Darlehensvertrag zum Hauskredit unterschrieben haben. In diesem Fall sind nach wie vor beide ehemaligen Partner auch nach der Scheidung verpflichtet, die Raten zu zahlen.
In dem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob tatsächlich noch beide das Haus bewohnen, was natürlich spätestens nach der Scheidung in aller Regel nicht mehr der Fall sein wird.
Unerheblich ist für die Bank uns auch, ob zwar beide Ex-Partner den Kreditvertrag unterschrieben haben, aber vielleicht nur einer im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks bzw. der Immobilie eingetragen ist. Daraus lässt sich abschließend zu diesem Teil das Fazit ziehen, dass natürlich nach der Scheidung für den Hauskredit niemand aufkommen muss, der den Kreditvertrag nicht unterschrieben hat.
Bank kann sich uneingeschränkt an jeden der zwei Ex-Partner wenden
Ein häufiger Irrtum besteht von geschiedenen Eheleuten darin, dass die Bank von jedem Ex Partner nur die Hälfte der Darlehensraten fordern kann, falls beide den Vertrag unterschrieben haben. Dies ist schlichtweg falsch, denn der Kreditgeber kann sich frei entscheiden, von welchem der zwei Kreditnehmer er welchen Betrag fordert.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass alle Kreditnehmer, die den Kreditvertrag unterschrieben haben, auch in vollem Umfang für die Schulden haften. Nach einer Scheidung ist es also nicht so, dass ein ehemaliger Partner darauf verweisen kann, dass er nur für die Hälfte der Darlehensrate aufkommen wird.
Wie stellt sich die Situation im Innenverhältnis dar?
Die bisherigen Ausführungen betreffen natürlich nur das sogenannte Außenverhältnis, also wie die rechtliche Beziehung der geschiedenen Ehepartner gegenüber der Bank ist. Im Innenverhältnis kann sich die Situation hingegen mitunter anders darstellen, weshalb die Frage berechtigt ist, welche Rechte der ehemalige Partner eigentlich hat, der zwar den Kreditvertrag mit unterschrieben hat, jedoch nicht mehr in der finanzierten Immobilie wohnt.
In diesem Fall kommt es unter anderem darauf an, ob der ehemalige Partner unterhaltspflichtig ist bzw. Unterhalt zahlen muss. Ist dies der Fall, darf er die monatlichen Darlehensraten von seinem Einkommen subtrahieren, welches dann die Grundlage für die Unterhaltsberechnung ist.
Dies führt praktisch dazu, dass der ehemalige Ehepartner, der noch im Haus wohnt, im Prinzip zu fast 50 Prozent an den Bankschulden beteiligt ist.
Um dies verständlicher zu machen, möchten wir die Berechnung anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen:
- Nettoeinkommen Ehemann: 2.800 Euro
- Nettoeinkommen Ehefrau: 1.300 Euro
- Ehegattenunterhalt: 3/7 von 1.500 Euro (Differenz der Einkommen) = 642 Euro
- Kreditrate (Ehemann zahlt alleine): 900 Euro
- Unterhaltsberechnung: 2.800 – 900 = 1.900 Euro anrechenbares Einkommen
- Ehegattenunterhalt neu: 1.900 – 1.300 = 600 * 3/7 = 257 Euro
In diesem Fall muss der Ehemann also insgesamt knapp 400 Euro weniger an Unterhalt zahlen, was fast der halben Darlehensrate entspricht.
Mietzahlung an den Ausgezogenen als Alternative
Eine andere Variante, auf welche Art und Weise zumindest indirekt ein Ausgleich geschaffen werden kann, wenn beide ehemaligen Partner den Vertrag unterschrieben haben, jedoch nur einer davon das Haus weiter nutzt, ist die Mietzahlung.
In diesem Fall würde beispielsweise der Ex-Ehemann, der nicht mehr in der Immobilie wohnt, von seiner im Haus lebenden Frau eine Mietzahlung verlangen. Die Höhe könnte sich beispielsweise an der Hälfte der Darlehensrate orientieren.
Für den ehemaligen Partner, der aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogen ist, hat diese Variante vor allem den Vorteil, dass er etwas mehr Geld bekommt, als es aufgrund der zuvor erläuterten Abzüge der Darlehensschulden vom unterhaltspflichtigen Einkommen der Fall wäre.
Das Problem an dieser Alternative besteht allerdings darin, dass sie natürlich nur dann funktioniert, falls die Mietzahlungen auch tatsächlich wie vereinbart erfolgen.