Ob Sie einen individuellen Energieliefervertrag haben oder Ihren Strom noch über die Grundversorgung beziehen, macht sich meist deutlich in der Jahresabrechnung bemerkbar: Denn die Strompreise variieren abhängig vom gewählten Anbieter und Tarif.
Das Einsparpotenzial beim Wechsel des Stromvertrags ist daher oftmals hoch. Insbesondere dann, wenn Sie aus der Grundversorgung wechseln oder Ihr letzter Wechsel des Stromtarifs schon längere Zeit zurückliegt.
Wie Sie einen günstigen Energieversorger finden und welche Kündigungsfristen gelten, erfahren Sie auf heim-und-immobilie.de. Hier können Sie direkt über 1.000 Stromanbieter vergleichen und durch einen Wechsel oft mehrere Hundert Euro pro Jahr sparen.
Welchen Stromvertrag habe ich?
Ein Stromvertrag bzw. Stromliefervertrag regelt die Energiebelieferung. In Deutschland kommen dafür 3 unterschiedliche Arten von Energielieferverträgen infrage:
- Grundversorgungsvertrag
- Individueller Energieliefervertrag (früher Sondervertrag)
- Ersatzversorgung
Welcher Stromanbieter Sie aktuell mit Energie beliefert – diese Information finden Sie auf der Jahresabrechnung oder Ihrem Kontoauszug.
Grundversorgung mit Strom
Bei der Grundversorgung mit Strom handelt es sich um die Energielieferung durch Ihren örtlichen Grundversorger. Dieses Energieversorgungsunternehmen beliefert einen Großteil der Haushalte in Ihrem Netzgebiet. Eine Grundversorgung besteht immer, selbst wenn Sie bislang keinen Stromvertrag abgeschlossen haben.
Der Energieliefervertrag entsteht automatisch – beispielsweise beim Einzug in Ihre neue Wohnung, sobald Sie den Lichtschalter betätigen und damit Strom verbrauchen. Sie haben die Möglichkeit, entweder in der Grundversorgung zu bleiben oder Ihren Stromvertrag zu wechseln.
Individueller Energieliefervertrag
Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, einen Stromvertrag „außerhalb der Grundversorgung“ abzuschließen. Dieses Belieferungsverhältnis nennt sich „individueller Energieliefervertrag“; früher war die Bezeichnung „Sondervertrag“ üblich. Für den Strom aus Ihrer Steckdose ändert sich damit nichts – häufig profitieren Sie jedoch von günstigen Strompreisen.
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Sonderfall Ersatzversorgung
Eine Ersatzversorgung tritt ein, wenn Ihr bisheriger Stromversorger beispielsweise Insolvenz anmeldet und Sie nicht mehr beliefern kann. In diesem Fall übernimmt der Grundversorger die Energielieferung und gewährleistet, dass Sie jederzeit und ohne Versorgungsunterbrechung Strom zur Verfügung haben.
Die Ersatzversorgung stellt somit eine gesetzlich angeordnete Notversorgung dar, die übergangsweise für maximal 3 Monate erfolgt. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, einen neuen Stromvertrag mit einem Energielieferanten Ihrer Wahl abzuschließen.
Welche Laufzeit hat ein Stromvertrag?
Ein Energielieferant darf Sie laut Gesetz bis zu 2 Jahre (Erstlaufzeit) an einen Stromvertrag binden. Eine „stillschweigende Verlängerung“ des Vertrags ist häufig in den AGB verankert.
Damit verlängert sich Ihr Vertrag automatisch, falls Sie nicht vorher unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Strom kündigen. Neuverträge verlängern sich seit dem 1. März 2022 auf unbestimmte Zeit, bei Altverträgen ist eine Verlängerung um bis zu 1 Jahr erlaubt.
Wie kann ich meinen Stromvertrag kündigen?
Einen Stromvertrag kündigen Sie am besten schriftlich. Berücksichtigen Sie außerdem die Kündigungsfristen, damit Ihr Kündigungsschreiben nicht zu spät beim Energielieferanten eingeht:
- Ein Grundversorgungsvertrag lässt sich kurzfristig mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.
- Bei individuellen Energielieferverträgen ist eine Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten bis zum Ablauf der Vertragsdauer zu beachten. Dies betrifft Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden. Für Neuverträge seit dem 1. März 2022 gilt eine Kündigungsfrist von maximal 1 Monat nach der Erstlaufzeit.
- In der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.
Sonderkündigungsrecht
Ein Sonderkündigungsrecht besteht meist in 3 Fällen:
- Falls Ihr Energieversorger die Vertragsbedingungen einseitig ändert (z. B. Vertragslaufzeit oder vereinbarte Leistung), dürfen Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
- Wenn der Energielieferant eine Preiserhöhung ankündigt, haben Sie das Recht, Ihren Stromvertrag ohne Einhaltung der eigentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung erfolgt zum Tag des Wirksamwerdens der Preisveränderung. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Eine Sonderkündigung ist nicht erlaubt, wenn Ihr Stromvertrag eine „separierte Preisanpassungsklausel“ enthält oder eine hoheitlich bedingte Preisanpassung (Abgaben, Steuern oder Umlagen) vorliegt.
- Eine außerordentliche Kündigung ist unter Umständen bei einem Wohnungswechsel möglich. Denken Sie daran, Ihren Stromlieferanten mindestens 6 Wochen vor dem Umzug zu informieren. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Energieversorger eine Belieferung am neuen Wohnort (zu den bisherigen Bedingungen) nicht anbietet.
Was passiert mit meinem Stromvertrag beim Umzug?
Kümmern Sie sich bei einem Umzug frühzeitig um Ihren Stromvertrag: Damit ist sowohl der bisherige Stromversorger als auch ein Energieliefervertrag für den neuen Wohnort gemeint.
Umzüge bieten häufig eine gute Gelegenheit für einen Lieferantenwechsel – sofern Sie nicht dazu verpflichtet sind, Ihren bestehenden Stromvertrag weiterzuführen. Vergessen Sie nicht, Ihren Vertrag für die alte Adresse rechtzeitig zu kündigen, andernfalls zahlen Sie für zwei Stromanschlüsse gleichzeitig.
Wie sichere ich mir einen günstigen Strompreis?
Es ist sinnvoll und lohnt sich, jährlich den vorhandenen Stromvertrag auf mögliche Ersparnisse zu prüfen. Pro Jahr lassen sich so oft mehrere Hundert Euro sparen. Dafür bietet sich der kostenlose Strompreisvergleich auf heim-und-immobilie.de an.
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